Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
HG-Service Rupp | Inhaber: Philipp Rupp
§ 1 Geltungsbereich
(1) (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote
des HG-Service Rupp (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich Hausmeisterservice,
Objektservice, Garten- und Landschaftsbau sowie Montageservice gegenüber seinen Kunden
(nachfolgend „Auftraggeber“).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden
nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zu.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) (2) (3) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Der Auftragnehmer hält sich an schriftlich oder in Textform erstellte Angebote für einen
Zeitraum von 14 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gebunden.
Ein Vertrag kommt durch die Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail), eine schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung der Leistung
zustande.
§ 3 Leistungsumfang
(1) (2) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der
Leistungsbeschreibung im Vertrag.
Witterungsbedingte Verzögerungen bei Arbeiten im Außenbereich berechtigen den
Auftraggeber nicht zur Kürzung der Vergütung, sofern die Leistung zeitnah nachgeholt wird.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) (2) (3) (4) (5) (6) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand.
Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt dabei 15 Minuten. Angefangene Viertelstunden werden
als volle Viertelstunde berechnet.
Die Zeit für die An- und Abfahrt zum Objekt gehört zum vergütungspflichtigen Arbeitsaufwand
und wird entsprechend der vereinbarten Stundensätze oder als Pauschale abgerechnet.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig, sofern nicht einzelvertraglich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
Überschreitet der vereinbarte Brutto-Angebotspreis (bzw. der voraussichtliche Auftragswert laut
Angebot) einen Betrag von 1.000,00 €, ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der
Gesamtsumme vor Beginn der Auftragsausführung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit
den Arbeiten erst nach vollständigem Geldeingang der Anzahlung zu beginnen.
Verbrauchsmaterialien, gemietete Maschinen sowie Entsorgungsgebühren (z. B. Grüngut,
Bauschutt) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich Teil einer
Pauschale sind.§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) (2) (3) Der Auftraggeber stellt den ungehinderten Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin sicher.
Wasser- und Stromanschlüsse sind vom Auftraggeber für die Dauer der Arbeiten kostenfrei zur
Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten (insbesondere bei Erdarbeiten oder Bohrungen)
zwingend auf die genaue Lage von Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas,
Telekommunikation) hinzuweisen.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) (2) (3) (4) (5) Der Auftraggeber hat erbrachte Leistungen und Werkleistungen nach Möglichkeit zeitnah zu
prüfen und etwaige Mängel anzuzeigen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern
werden durch eine verspätete Rüge nicht ausgeschlossen oder verkürzt.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung
des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für Schäden an Pflanzen durch extreme Witterung oder unsachgemäße Behandlung durch den
Auftraggeber wird keine Haftung übernommen.
Für Schäden, die aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 5 Abs. 3 entstehen,
haftet ausschließlich der Auftraggeber.
Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nur übernommen, wenn gleichzeitig ein
Vertrag über die entsprechende Pflege (insb. Bewässerung) mit dem Auftragnehmer
abgeschlossen wurde.
§ 7 Besondere Bestimmungen für die Montage von Fertigmöbeln und Fertigküchen
(1) (2) (3) (4) Der Auftragnehmer übernimmt den Aufbau von industriell gefertigten Möbelteilen und
Fertigküchen gemäß den Montageanleitungen der Hersteller. Eine Haftung für Mängel, die aus
fehlerhaften Anleitungen oder unvollständigen Lieferungen des Herstellers resultieren, ist
ausgeschlossen.
Der Auftraggeber garantiert, dass Wände und Böden für die Montage und die vorgesehene
Belastung geeignet sind. Der Auftragnehmer führt keine statische Prüfung der
Wandbeschaffenheit durch.
Der Anschluss von Elektrogeräten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und muss
zwingend durch einen Elektrofachmeister (bzw. einen zertifizierten Elektrofachbetrieb)
durchgeführt werden. Der Auftragnehmer vermittelt diese Leistung lediglich oder zieht
entsprechende Subunternehmer hinzu, sofern bauseitige Anschlüsse den geltenden DIN-
Normen entsprechen. Notwendige Anpassungsarbeiten aufgrund ungerader Wände oder
Böden, die über den Standardaufbau hinausgehen, werden nach Zeitaufwand gemäß § 4 Abs.
2 berechnet.
Die Durchführung von Sanitär- und Wasserinstallationsarbeiten – insbesondere das
Anschließen von Spülen, Armaturen, Mischbatterien, Geschirrspülern oder Waschmaschinen
an das hausinterne Wassernetz – ist ausdrücklich nicht Bestandteil unseres Leistungsangebots.(5) Diese Arbeiten müssen vom Kunden eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durch einen
qualifizierten Fachbetrieb (z. B. Sanitärinstallateur) durchgeführt werden.
Sichtbare Vorschäden an Möbelteilen (Anlieferschäden) müssen vom Auftraggeber vor
Montagebeginn dokumentiert werden; eine spätere Haftung des Auftragnehmers hierfür ist
ausgeschlossen.
§ 8 Kündigung bei Dauerverträgen
Bei Dauerverträgen gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, sofern einzelvertraglich
nichts anderes vereinbart wurde.
§ 9 Stornierung und Ausfallgebühr (Einzelleistungen)
Wird ein bereits bestätigter Auftrag vom Auftraggeber storniert, fallen folgende Stornogebühren an
(bezogen auf die vereinbarte Netto-Gesamtvergütung bzw. den voraussichtlichen Zeitaufwand):
• Bis 7 Kalendertage vor Arbeitsbeginn: kostenfrei.
• 6 bis 2 Kalendertage vor Arbeitsbeginn: 25 %.
• Weniger als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn: 50 %.
• Weniger als 24 Stunden vor Arbeitsbeginn: 75 %.
• Bei Nicht-Absage und Erscheinen des Auftragnehmers vor Ort (kein Zugang/verweigerter
Arbeitsbeginn): 80 %.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis ausdrücklich gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden
oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist. Bereits
beschaffte Materialien, Pflanzen oder speziell angemietete Geräte, die nicht anderweitig verwendet
werden können, sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) (2) (3) (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Taufkirchen Vils).
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.