Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

HG-Service Rupp | Inhaber: Philipp Rupp

§ 1 Geltungsbereich

(1) (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote

des HG-Service Rupp (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich Hausmeisterservice,

Objektservice, Garten- und Landschaftsbau sowie Montageservice gegenüber seinen Kunden

(nachfolgend „Auftraggeber“).

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden

nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich

zu.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) (2) (3) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

Der Auftragnehmer hält sich an schriftlich oder in Textform erstellte Angebote für einen

Zeitraum von 14 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gebunden.

Ein Vertrag kommt durch die Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail), eine schriftliche

Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung der Leistung

zustande.

§ 3 Leistungsumfang

(1) (2) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der

Leistungsbeschreibung im Vertrag.

Witterungsbedingte Verzögerungen bei Arbeiten im Außenbereich berechtigen den

Auftraggeber nicht zur Kürzung der Vergütung, sofern die Leistung zeitnah nachgeholt wird.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) (2) (3) (4) (5) (6) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand.

Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt dabei 15 Minuten. Angefangene Viertelstunden werden

als volle Viertelstunde berechnet.

Die Zeit für die An- und Abfahrt zum Objekt gehört zum vergütungspflichtigen Arbeitsaufwand

und wird entsprechend der vereinbarten Stundensätze oder als Pauschale abgerechnet.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur

Zahlung fällig, sofern nicht einzelvertraglich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

Überschreitet der vereinbarte Brutto-Angebotspreis (bzw. der voraussichtliche Auftragswert laut

Angebot) einen Betrag von 1.000,00 €, ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der

Gesamtsumme vor Beginn der Auftragsausführung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit

den Arbeiten erst nach vollständigem Geldeingang der Anzahlung zu beginnen.

Verbrauchsmaterialien, gemietete Maschinen sowie Entsorgungsgebühren (z. B. Grüngut,

Bauschutt) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich Teil einer

Pauschale sind.§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) (2) (3) Der Auftraggeber stellt den ungehinderten Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin sicher.

Wasser- und Stromanschlüsse sind vom Auftraggeber für die Dauer der Arbeiten kostenfrei zur

Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten (insbesondere bei Erdarbeiten oder Bohrungen)

zwingend auf die genaue Lage von Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas,

Telekommunikation) hinzuweisen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) (2) (3) (4) (5) Der Auftraggeber hat erbrachte Leistungen und Werkleistungen nach Möglichkeit zeitnah zu

prüfen und etwaige Mängel anzuzeigen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern

werden durch eine verspätete Rüge nicht ausgeschlossen oder verkürzt.

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf Vorsatz, grober

Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

(Kardinalpflicht) beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung

des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für Schäden an Pflanzen durch extreme Witterung oder unsachgemäße Behandlung durch den

Auftraggeber wird keine Haftung übernommen.

Für Schäden, die aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 5 Abs. 3 entstehen,

haftet ausschließlich der Auftraggeber.

Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nur übernommen, wenn gleichzeitig ein

Vertrag über die entsprechende Pflege (insb. Bewässerung) mit dem Auftragnehmer

abgeschlossen wurde.

§ 7 Besondere Bestimmungen für die Montage von Fertigmöbeln und Fertigküchen

(1) (2) (3) (4) Der Auftragnehmer übernimmt den Aufbau von industriell gefertigten Möbelteilen und

Fertigküchen gemäß den Montageanleitungen der Hersteller. Eine Haftung für Mängel, die aus

fehlerhaften Anleitungen oder unvollständigen Lieferungen des Herstellers resultieren, ist

ausgeschlossen.

Der Auftraggeber garantiert, dass Wände und Böden für die Montage und die vorgesehene

Belastung geeignet sind. Der Auftragnehmer führt keine statische Prüfung der

Wandbeschaffenheit durch.

Der Anschluss von Elektrogeräten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und muss

zwingend durch einen Elektrofachmeister (bzw. einen zertifizierten Elektrofachbetrieb)

durchgeführt werden. Der Auftragnehmer vermittelt diese Leistung lediglich oder zieht

entsprechende Subunternehmer hinzu, sofern bauseitige Anschlüsse den geltenden DIN-

Normen entsprechen. Notwendige Anpassungsarbeiten aufgrund ungerader Wände oder

Böden, die über den Standardaufbau hinausgehen, werden nach Zeitaufwand gemäß § 4 Abs.

2 berechnet.

Die Durchführung von Sanitär- und Wasserinstallationsarbeiten – insbesondere das

Anschließen von Spülen, Armaturen, Mischbatterien, Geschirrspülern oder Waschmaschinen

an das hausinterne Wassernetz – ist ausdrücklich nicht Bestandteil unseres Leistungsangebots.(5) Diese Arbeiten müssen vom Kunden eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durch einen

qualifizierten Fachbetrieb (z. B. Sanitärinstallateur) durchgeführt werden.

Sichtbare Vorschäden an Möbelteilen (Anlieferschäden) müssen vom Auftraggeber vor

Montagebeginn dokumentiert werden; eine spätere Haftung des Auftragnehmers hierfür ist

ausgeschlossen.

§ 8 Kündigung bei Dauerverträgen

Bei Dauerverträgen gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, sofern einzelvertraglich

nichts anderes vereinbart wurde.

§ 9 Stornierung und Ausfallgebühr (Einzelleistungen)

Wird ein bereits bestätigter Auftrag vom Auftraggeber storniert, fallen folgende Stornogebühren an

(bezogen auf die vereinbarte Netto-Gesamtvergütung bzw. den voraussichtlichen Zeitaufwand):

• Bis 7 Kalendertage vor Arbeitsbeginn: kostenfrei.

• 6 bis 2 Kalendertage vor Arbeitsbeginn: 25 %.

• Weniger als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn: 50 %.

• Weniger als 24 Stunden vor Arbeitsbeginn: 75 %.

• Bei Nicht-Absage und Erscheinen des Auftragnehmers vor Ort (kein Zugang/verweigerter

Arbeitsbeginn): 80 %.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis ausdrücklich gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden

oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist. Bereits

beschaffte Materialien, Pflanzen oder speziell angemietete Geräte, die nicht anderweitig verwendet

werden können, sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) (2) (3) (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Taufkirchen Vils).

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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